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   OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19   

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OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19 (https://dejure.org/2020,82031)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2020 - 26 W 25/19 (https://dejure.org/2020,82031)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 26 W 25/19 (https://dejure.org/2020,82031)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.2005 - IX ZB 360/02

    Vollstreckung einer ausländischen Säumnisentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann sich ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere daraus ergeben, dass nach dem allein von Art. 34 Nr. 2 LugÜ erfassten Stadium der Verfahrenseinleitung im folgenden Verfahren vor dem Schweizer Gericht der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 16 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.11.2011, 5 W 132/09, Rn. 96 ff.; jeweils zit. nach juris).

    Es kann daher in Betracht gezogen werden, dem Antragsgegner aufgrund seiner Kenntnis des vor dem Schweizer Gericht über die Ansprüche aus dem Mahnbescheid geführten Verfahrens eine Mitwirkungsobliegenheit aufzuerlegen, die eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ausschließt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 17).

    Es bedarf aber letztlich keiner Entscheidung des Senats, ob die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Schweizer Gericht unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners gegen den ordre public verstößt, weil der Antragsgegner keine den Inhalt des streitigen Verfahrens betreffenden deutschsprachigen Informationen erhielt und zu dem Verhandlungstermin vor dem Schweizer Gericht nicht geladen wurde (vgl. zur unterbliebenen Terminsladung: BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 5/17, Rn. 11; Beschluss vom 6.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 17).

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 5/17

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils; Versagung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    Vielmehr ist erforderlich, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 5/17, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris zur Parallelvorschrift des Art. 34 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000; vgl. auch Gottwald, a.a.O., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 17; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 45 EuGVVO, Rn. 15).

    Es bedarf aber letztlich keiner Entscheidung des Senats, ob die Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Schweizer Gericht unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners gegen den ordre public verstößt, weil der Antragsgegner keine den Inhalt des streitigen Verfahrens betreffenden deutschsprachigen Informationen erhielt und zu dem Verhandlungstermin vor dem Schweizer Gericht nicht geladen wurde (vgl. zur unterbliebenen Terminsladung: BGH, Beschluss vom 21.09.2017, IX ZB 5/17, Rn. 11; Beschluss vom 6.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 17).

  • BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97

    Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    Das Scheitern einer ordnungsgemäßen Zustellung der Schriftstücke hat allerdings - unabhängig von der dadurch begründeten Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.1999, IX ZR 263/97, Rn. 45, zit. nach juris) - nicht notwendigerweise zur Folge, dass der Antragsgegner seine Rechte in dem Verfahren vor dem Schweizer Gericht nicht wahrnehmen konnte.
  • BGH, 17.04.2002 - XII ZR 182/00

    Unterbrechung der Verjährung durch Erlaß eines schweizerischen Zahlungsbefehls

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    Entsprechendes muss für den Schweizer Zahlungsbefehl nach Art. 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.04.1889 in der Fassung vom 24.03.2000 (SchKG) gelten, da dieser mit dem deutschen Mahnbescheid funktional gleichwertig ist und sich hinsichtlich des Verfahrensablaufs beim Schweizer Zahlungsbefehl weitgehende Parallelen zum deutschen Mahnverfahren ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2002, XII ZR 182/00, Rn. 17 ff., zit. nach juris; Walter, IPRax 2001, S. 547 ff.).
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 523/17

    Abstellen auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte statt auf die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 22.05.2019, XII ZB 523/17, Rn. 13 f. m.w.N., zit. nach juris).
  • BVerfG, 26.05.2014 - 2 BvR 683/12

    Durchsuchung (Recht auf rechtliches Gehör; Nachholung im Beschwerdeverfahren bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    Allerdings muss die durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beschwerte Partei schlüssig darlegen, was sie bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und was dementsprechend das ausländische Gericht bei seiner Entscheidung in Betracht hätte ziehen müssen (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 100; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 8. Aufl., Rn. 2958; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rn. 230; Hess, a.a.O., Art. 45 Brüssel Ia-VO, Rn. 15 mit Hinweis auf das Erfordernis der möglichen Kausalität für das Entscheidungsergebnis sowie in verfassungsrechtlicher Hinsicht BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2014, 2 BvR 683/12, Rn. 15, zit. nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 12.01.2011 - 5 W 132/09

    Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils aus einem Adhäsionsverfahren:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.10.2020 - 26 W 25/19
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann sich ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere daraus ergeben, dass nach dem allein von Art. 34 Nr. 2 LugÜ erfassten Stadium der Verfahrenseinleitung im folgenden Verfahren vor dem Schweizer Gericht der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2005, IX ZB 360/02, Rn. 16 f.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.11.2011, 5 W 132/09, Rn. 96 ff.; jeweils zit. nach juris).
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